Informationen für Fachkräfte im Gesundheitswesen
Im Rahmen des Schutzauftrages gemäß § 4 KKG sind Sie als Berufsgeheimnisträger*innen dazu aufgefordert, bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen. Sofern der Schutz des Kindes gewährleistet ist, sind die Erziehungsberechtigten (Eltern) mit einzubeziehen, um die Situation zu erörtern. Auch das Kind oder der Jugendliche ist zu beteiligen. Im Rahmen eines Gespräches mit Eltern und ggf. dem Kind oder Jugendlichen, soll auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt werden. Sollten die Hilfen nicht von den Sorgeberechtigten angenommen werden oder nicht wirksam sein, so sind Sie als Berufsgeheimnisträger*in befugt, Informationen an den zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes weiterzugeben, um den Schutz des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen.
Sie haben im Rahmen der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf eine Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft. Die Situation des Kindes oder Jugendlichen wird im Rahmen eines Gesprächs anonymisiert erörtert, um mögliche weitere Schritte und Vorgehensweisen zu erhalten. Auf der Seite Zuständigkeiten – Netzwerk Kinderschutz (netzwerk-kinderschutz.de) sind die Kontaktdaten der Insoweit erfahrenen Fachkräfte aufgeführt.
§ 4 KKG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
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