Informationen für Fachkräfte der Justiz:
Werden im Rahmen eines Strafverfahrens gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt, informiert die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht unverzüglich die öffentliche Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten.
§ 5 KKG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu unterschiedlichen Themen innerhalb des Handlungsfeldes: