Kinder- und Jugendhilfe

Informationen für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit sind Fachkräfte der freien Kinder- und Jugendhilfe durch entsprechende Vereinbarungen mit den Jugendämtern dazu verpflichtet, den Kinderschutz nach § 8a Abs. 4 SGB VIII sicherzustellen. Die Vereinbarung hat das Ziel, die Kooperation zwischen Jugendamt und Träger bei der gemeinsamen Wahrnehmung des Schutzauftrages auf Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu gewährleisten und zu verbessern.

§ 8a SGB 8 – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Nachfolgend erhalten Sie weitergehende Informationen.

Gemeinsame Verantwortung im Kinderschutz

Die Jugendämter des Kreises Minden-Lübbecke, der Stadt Minden, der Stadt Porta Westfalica und der Stadt Bad Oeynhausen bilden gemeinsam mit den Vertretern aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Justiz, Schule, Kindertageseinrichtungen und des Gesundheitswesens im Kreisgebiet Minden-Lübbecke eine Verantwortungsgemeinschaft im Kinderschutz. In Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung sollen die unterschiedlichen Handlungsfelder den Schutzauftrag wahrnehmen und kooperativ Handlungsschritte einleiten, um ein Kind bestmöglich vor weiteren Gefahren zu schützen.